bedeutet der Begriff „Kommission“ die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen („CTBTO“), welche den Status einer internationalen Organisation innehat, und alle untergeordneten Organe einschließt, welche die Kommission in Ausübung ihrer Funktion und in Erfüllung ihrer Aufgaben einrichtet;
BGBl. III Nr. 210/2013
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
TEIL römisch eins
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
In diesem Abkommen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2bezieht sich der Begriff „Exekutivsekretär“ auf den Exekutivsekretär/die Exekutivsekretärin der Kommission oder jenen Funktionär/jene Funktionärin, der/die beauftragt ist, in seinem/ihrem Namen zu handeln;
- Ziffer 3bezieht sich der Begriff „Amtssitzabkommen“ auf das am 18. März 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission in der jeweils geltenden Fassung;
- Ziffer 4bezieht sich der Begriff „Angestellte“ auf den Exekutivsekretär/die Exekutivsekretärin und alle Angehörigen des Personals der Kommission mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
- Ziffer 5bezieht sich der Begriff „Vorsorgefonds“ auf den Vorsorgefonds der Kommission;
- Ziffer 6bezieht sich der Begriff „ASVG“ auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung;
- Ziffer 7bezieht sich der Begriff „AlVG“ auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung.