Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem/der Exekutivsekretär/in und dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich erfolgt ist.
BGBl. III Nr. 210/2013
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 19neu
TEIL römisch sechs
Schlussbestimmungen
Artikel 19
- Absatz 2,Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 sind Angestellte österreichischer Staatsbürgerschaft mit dem In-Kraft-Treten des Amtssitzabkommens von der Anwendbarkeit der österreichischen Sozialversicherungsgesetze ausgenommen, vorausgesetzt, dass diesen Angestellten ein gleichwertiger sozialer Schutz von der Kommission gewährt wird.