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BGBl. III Nr. 210/2013

kundgemacht 01.08.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 210/2013× zu Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. III Nr. 210/2013 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Dieses Abkommen tritt außer Kraft,

  1. Litera a
    wenn darüber zwischen der Kommission und der Regierung der Republik Österreich Einvernehmen herrscht; oder
  2. Litera b
    wenn der Amtssitz der Kommission aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; in diesem Fall wird die Kommission mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beendigung und Liquidation aller aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten; oder
  3. Litera c
    nach Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Parteien zur Organisation des Vertrages über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen.