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BGBl. III Nr. 210/2013

kundgemacht 01.08.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 210/2013× zu Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. III Nr. 210/2013 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Angestellte können geltend machen:

  1. Ziffer eins
    das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem tatsächlichen Beginn der Beschäftigung bei der Kommission oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission,
  2. Ziffer 2
    das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,
  3. Ziffer 3
    das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,
  4. Ziffer 4
    das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Vorsorgefonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission.