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BGBl. III Nr. 254/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 254/2013× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Anl. 1↗RIS↗

ANHANG römisch eins

INDIKATIVE LISTE DER DEN UNABHÄNGIGEN STAATEN, VON DER REPUBLIK TADSCHIKISTAN, GEWÄHRTEN VORTEILE, NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3

  1. Ziffer eins
    Belarussische Republik, Republik Kasachstan, Republik Kirgisistan, Russische Föderation: Zölle sind nicht anwendbar.
  2. Ziffer 2
    Die Verbrauchsgüter, die in Übereinstimmung mit Verträgen der industriellen Zusammen-arbeit mit GUS-Ländern befördert werden, sind nicht steuerpflichtig.
  3. Ziffer 3
    Die "Konformitätsbescheinigung für die Serienproduktion", auf deren Basis eine nationale Konformitätsbescheinigung ausgestellt wird, wird von allen GUS-Ländern anerkannt.
  4. Ziffer 4
    Es gibt ein besonderes System laufender Zahlung mit allen GUS-Ländern.
  5. Ziffer 5
    Im Verkehr mit allen GUS-Staaten gelten besondere Transitbedingungen.