Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961),
BGBl. III Nr. 254/2013
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
neu
§ 0↗RIS↗
Anl. 4neu
ANHANG römisch vier
ÜBEREINKÜNFTE ÜBER GEISTIGES UND GEWERBLICHES EIGENTUM, NACH ARTIKEL 39
1. Artikel 39 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungProtokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989),
- StrichaufzählungInternationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991).
- Ziffer 2Der Kooperationsrat kann empfehlen, dass Artikel 39 Absatz 2 auch auf andere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so werden auf Ersuchen einer Vertrags-partei unverzüglich Konsultationen abgehalten, um eine beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden.
- Ziffer 3Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:
- StrichaufzählungPariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),
- StrichaufzählungVertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984),
- StrichaufzählungGeänderte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886, zuletzt geändert 1979),
- StrichaufzählungVertrag über das Markenrecht (Genf 1994).
- Ziffer 4Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt der Republik Tadschikistan den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt.
- Ziffer 5Nummer 4 gilt nicht für die von der Republik Tadschikistan einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Republik Tadschikistan einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.