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BGBl. III Nr. 254/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 254/2013× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan neu § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 37↗RIS↗

ARTIKEL 37

Unbeschadet des Artikels 24 sind die Kapitel römisch zwei, römisch drei und römisch vier nicht so auszulegen, als verliehen sie

  • Strichaufzählung
    den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik Tadschikistan das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder Angestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Tadschikistan bzw. der Gemeinschaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten;
  • Strichaufzählung
    den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen von tadschikischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der Republik Tadschikistan zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;
  • Strichaufzählung
    den tadschikischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Republik Tadschikistan Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;
  • Strichaufzählung
    den tadschikischen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen tadschikischer Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, Personen tadschikischer Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen;
  • Strichaufzählung
    den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den tadschikischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen.