Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beider Seiten, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen,
BGBl. III Nr. 254/2013
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 43neu
ARTIKEL 43
Industrielle Zusammenarbeit
(1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungBeteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Republik Tadschikistan, seine Industrie umzustrukturieren,
- StrichaufzählungVerbesserung des Managements,
- StrichaufzählungVerbesserung der Qualität gewerblicher Waren und Anpassung an internationale Normen,
- StrichaufzählungEntwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapazitäten im Rohstoffsektor,
- StrichaufzählungEntwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel, einschließlich Produktmarketing,
- StrichaufzählungUmweltschutz,
- StrichaufzählungKonversion der Rüstungsindustrie,
- StrichaufzählungAusbildung des Personals.
(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.