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BGBl. III Nr. 254/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 254/2013× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan neu § 0↗RIS↗
Art. 43neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 43↗RIS↗

ARTIKEL 43

Industrielle Zusammenarbeit

(1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert:

  • Strichaufzählung
    Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beider Seiten, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen,
  • Strichaufzählung
    Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Republik Tadschikistan, seine Industrie umzustrukturieren,
  • Strichaufzählung
    Verbesserung des Managements,
  • Strichaufzählung
    Verbesserung der Qualität gewerblicher Waren und Anpassung an internationale Normen,
  • Strichaufzählung
    Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapazitäten im Rohstoffsektor,
  • Strichaufzählung
    Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel, einschließlich Produktmarketing,
  • Strichaufzählung
    Umweltschutz,
  • Strichaufzählung
    Konversion der Rüstungsindustrie,
  • Strichaufzählung
    Ausbildung des Personals.

(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.