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BGBl. III Nr. 254/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 254/2013× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan neu § 0↗RIS↗
Art. 49neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 49↗RIS↗

ARTIKEL 49

Bildung und Ausbildung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in der Republik Tadschikistan sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor anzuheben.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

  • Strichaufzählung
    Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der beruflichen Bildung in der Republik Tadschikistan, einschließlich des Zeugnissystems der Hochschulen und der Hochschuldiplome,
  • Strichaufzählung
    Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorrangigen Bereichen,
  • Strichaufzählung
    Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten und Unternehmen,
  • Strichaufzählung
    Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal, jungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen,
  • Strichaufzählung
    Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Studien an geeigneten Lehr-anstalten,
  • Strichaufzählung
    Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen,
  • Strichaufzählung
    nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern,
  • Strichaufzählung
    Ausbildung von Journalisten,
  • Strichaufzählung
    Ausbildung von Ausbildern.

(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen im Bereich Bildung und Ausbildung der anderen Vertragspartei kann nach ihren jeweiligen Verfahren in Erwägung gezogen werden; gegebenenfalls werden dann institutionelle Rahmen geschaffen und Kooperations-programme aufgestellt, die auf der Teilnahme der Republik Tadschikistan am Programm TEMPUS der Gemeinschaft aufbauen.