BGBl. III Nr. 254/2013
Änderungen durch diese Kundmachung
ARTIKEL 52
Umwelt und Gesundheit
(1) Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta, der Erklärungen der Luzerner Konferenz von 1993 und der Sofioter Konferenz von 1995, des Vertrages über die Energiecharta, insbesondere seines Artikels 19, und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit.
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist der Schutz der Umwelt und insbesondere Folgendes:
- Strichaufzählungwirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den Zustand der Umwelt,
- StrichaufzählungBekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Luft- und Wasser-verschmutzung,
- StrichaufzählungSanierung der Umwelt,
- Strichaufzählungnachhaltige, effiziente und umweltgerechte Energieerzeugung und -nutzung,
- StrichaufzählungSicherheit von Industrieanlagen,
- StrichaufzählungKlassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien,
- StrichaufzählungWasserqualität,
- StrichaufzählungVerringerung, Recycling und saubere Entsorgung von Abfällen, Durchführung des Basler Übereinkommens, wenn es unterzeichnet ist,
- StrichaufzählungAuswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenerosion und chemische Verschmutzung,
- StrichaufzählungSchutz der Wälder,
- StrichaufzählungErhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete und nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen,
- StrichaufzählungRaumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtplanung,
- StrichaufzählungEinsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente,
- Strichaufzählungglobale Klimaveränderung,
- StrichaufzählungUmwelterziehung und Umweltbewusstsein,
- StrichaufzählungDurchführung des Übereinkommens von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, wenn es unterzeichnet ist.
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender Form:
- StrichaufzählungVorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle,
- StrichaufzählungInformations- und Sachverständigenaustausch, einschließlich Informationen und Experten auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der Biotechnologien,
- Strichaufzählunggemeinsame Forschungstätigkeiten,
- StrichaufzählungAngleichung der Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsniveau,
- StrichaufzählungZusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur, und auf internationaler Ebene,
- StrichaufzählungEntwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung,
- StrichaufzählungUmweltverträglichkeitsstudien.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit in Fragen der Gesundheit auszubauen, insbesondere im Wege der technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten und beim Schutz von Müttern und Kleinkindern.