BGBl. III Nr. 254/2013
Änderungen durch diese Kundmachung
ARTIKEL 58
Zusammenarbeit im sozialen Bereich
(1) Im Bereich Gesundheit und Sicherheit bauen die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit aus, um das Niveau des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.
Die Zusammenarbeit umfasst:
- StrichaufzählungAusbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeitsbereiche mit hohem Unfallrisiko,
- StrichaufzählungEntwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbedingten Leiden,
- StrichaufzählungVerhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger Chemikalien,
- StrichaufzählungForschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.
(2) Im Bereich der Beschäftigung umfasst die Zusammenarbeit insbesondere technische Hilfe für Folgendes:
- StrichaufzählungOptimierung des Arbeitsmarkts,
- StrichaufzählungModernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste,
- StrichaufzählungPlanung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme,
- StrichaufzählungFörderung der Entwicklung der örtlicher Arbeitsmärkte,
- StrichaufzählungInformationsaustausch über die Programme für flexible Beschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmertums.
(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Republik Tadschikistan einschließt.
Ziel dieser Reformen ist es, in der Republik Tadschikistan Schutzmethoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen.