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BGBl. III Nr. 254/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 254/2013× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan neu § 0↗RIS↗
Art. 59neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 59↗RIS↗

ARTIKEL 59

Tourismus

Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusammenarbeit unter anderem bei Folgendem:

  • Strichaufzählung
    Erleichterung des Tourismus,
  • Strichaufzählung
    Intensivierung des Informationsflusses,
  • Strichaufzählung
    Transfer von Know-how,
  • Strichaufzählung
    Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen,
  • Strichaufzählung
    Zusammenarbeit zwischen den amtlichen Tourismusorganisationen, einschließlich der Ausarbeitung von Werbematerial,
  • Strichaufzählung
    Ausbildung für die Entwicklung des Tourismus.