Schaffung eines rechtlichen Rahmens für KMU,
BGBl. III Nr. 254/2013
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 60neu
ARTIKEL 60
Kleine und mittlere Unternehmen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan.
(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbesondere in folgenden Bereichen:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungAufbau einer angemessenen Infrastruktur für die Unterstützung von KMU, für die Förderung der Kommunikation und der Unternehmenskooperation zwischen KMU sowohl innerhalb der Republik Tadschikistan als auch mit KMU im Ausland und für die Ausbildung von KMU in den für den Zugang zur Finanzierung erforderlichen Kenntnissen,
- StrichaufzählungAusbildung in den Bereichen Marketing, Buchführung und Qualitätssicherung.