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BGBl. III Nr. 254/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 254/2013× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan neu § 0↗RIS↗
Art. 60neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 60↗RIS↗

ARTIKEL 60

Kleine und mittlere Unternehmen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan.

(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Strichaufzählung
    Schaffung eines rechtlichen Rahmens für KMU,
  • Strichaufzählung
    Aufbau einer angemessenen Infrastruktur für die Unterstützung von KMU, für die Förderung der Kommunikation und der Unternehmenskooperation zwischen KMU sowohl innerhalb der Republik Tadschikistan als auch mit KMU im Ausland und für die Ausbildung von KMU in den für den Zugang zur Finanzierung erforderlichen Kenntnissen,
  • Strichaufzählung
    Ausbildung in den Bereichen Marketing, Buchführung und Qualitätssicherung.