Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 254/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 254/2013× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan neu § 0↗RIS↗
Art. 63neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 63↗RIS↗

ARTIKEL 63

Zoll

(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem Handel und fairem Handel angenommen werden sollen, und für die Angleichung der Zollregelung der Republik Tadschikistan an die der Gemeinschaft zu sorgen.

(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere Folgendes:

  • Strichaufzählung
    Informationsaustausch,
  • Strichaufzählung
    Verbesserung der Arbeitsmethoden,
  • Strichaufzählung
    Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheitspapiers,
  • Strichaufzählung
    Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im Güterverkehr,
  • Strichaufzählung
    Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformationssysteme,
  • Strichaufzählung
    Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.

Gegebenenfalls wird technische Hilfe geleistet.

(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere in Titel römisch acht vorgesehen sind, ist die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien in dem diesem Abkommen beigefügten Protokoll geregelt.