BGBl. III Nr. 254/2013
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 63neu
ARTIKEL 63
Zoll
(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem Handel und fairem Handel angenommen werden sollen, und für die Angleichung der Zollregelung der Republik Tadschikistan an die der Gemeinschaft zu sorgen.
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere Folgendes:
- StrichaufzählungInformationsaustausch,
- StrichaufzählungVerbesserung der Arbeitsmethoden,
- StrichaufzählungEinführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheitspapiers,
- StrichaufzählungVereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im Güterverkehr,
- StrichaufzählungUnterstützung bei der Einführung moderner Zollinformationssysteme,
- StrichaufzählungVeranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.
Gegebenenfalls wird technische Hilfe geleistet.
(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere in Titel römisch acht vorgesehen sind, ist die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien in dem diesem Abkommen beigefügten Protokoll geregelt.