Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 254/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 254/2013× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan neu § 0↗RIS↗
Art. 65neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 65↗RIS↗

ARTIKEL 65

Wirtschaftswissenschaften

Die Vertragsparteien erleichtern den Prozess der sozioökonomischen Reformen und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine Zusammenarbeit zur Verbesserung des Verständnisses der grundlegenden Mechanismen ihrer Wirtschaft sowie der Konzeption und der Umsetzung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen über die makroökonomische Leistung und die makroökonomischen Aussichten aus.

Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:

  • Strichaufzählung
    Unterstützung der Republik Tadschikistan bei seinen wirtschaftlichen Reformen durch Bereitstellung von Experten-Beratung und technischer Hilfe,
  • Strichaufzählung
    Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen,

- Verbesserung der Fähigkeit der Republik Tadschikistan, wirtschaftliche Modelle zu formulieren.