Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 256/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 256/2013× zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien neu § 0↗RIS↗
Art. 138neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 256/2013 Art. 138↗RIS↗

ARTIKEL 138

Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.