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BGBl. III Nr. 256/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 256/2013× zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien neu § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 256/2013 Art. 37↗RIS↗

ARTIKEL 37

Verbot steuerlicher Diskriminierung

(1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und Serbien nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.

(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.