Schleuserkriminalität und Menschenhandel,
BGBl. III Nr. 256/2013
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 86neu
ARTIKEL 86
Prävention und Bekämpfung des organisierten Verbrechens und anderer Straftaten
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den Folgenden zusammen:
- Litera a
- Litera bWirtschaftsdelikte, insbesondere Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen,
- Litera cKorruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbesondere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwaltungspraktiken,
- Litera dSteuerbetrug,
- Litera eIdentitätsdiebstahl,
- Litera fillegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
- Litera gillegaler Waffenhandel,
- Litera hUrkundenfälschung,
- Litera iSchmuggel von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen, und illegaler Handel damit,
- Litera jCyberkriminalität.
Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden gefördert.