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BGBl. III Nr. 257/2013

kundgemacht 17.09.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 257/2013× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.07.2012 · idF BGBl. III Nr. 257/2013 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

FORM UND INHALT VON ERSUCHEN

  1. Ziffer eins
    Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
  2. Ziffer 2
    Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      die ersuchende Behörde
    2. Litera b
      die verlangte Maßnahme
    3. Litera c
      den Gegenstand und den Grund des Ersuchens
    4. Litera d
      Darstellung der betreffenden rechtlichen Bestimmungen
    5. Litera e
      möglichst exakte und umfassende Angaben zu den vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen
  3. Ziffer 3
    Ersuchen sind in englischer Sprache oder einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei, begleitet von einer Version in der Amtssprache der ersuchenden Vertragspartei zu stellen, soweit nach nationalem Recht erforderlich.
  4. Ziffer 4
    Die Zollverwaltungen informieren einander gegenseitig über die jeweilige Kontaktstelle, an die die Ersuchen zu richten sind.