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BGBl. III Nr. 257/2013

kundgemacht 17.09.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 257/2013× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.07.2012 · idF BGBl. III Nr. 257/2013 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

ÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS

Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in Form von gesonderten Protokollen vorgenommen werden, welche einen integralen Bestandteil dieses Abkommens darstellen. Die Änderungen treten gemäß den Bestimmungen über das in Kraft treten in Kraft.