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BGBl. III Nr. 257/2013

kundgemacht 17.09.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 257/2013× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.2012 · idF BGBl. III Nr. 257/2013 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

ANWENDUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien leisten einander gegenseitige Amtshilfe im Wege ihrer Zollverwaltungen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens:
    1. Litera a
      um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften zu sichern;
    2. Litera b
      um Zollzuwiderhandlungen zu verhindern, zu ermitteln, zu verfolgen und zu bekämpfen;
    3. Litera c
      hinsichtlich der Übermittlung und Zustellung von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen und Schriftstücken betreffend die Anwendung von Zollvorschriften.
  2. Ziffer 2
    Die Amtshilfe nach den Buchstaben a) und b) des Absatzes 1 dieses Artikels darf in allen Gerichts-, Verwaltungs- und Ermittlungsverfahren verwendet werden.
  3. Ziffer 3
    Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Vertragspartei und innerhalb der Kompetenz und Ressourcen der ersuchten Zollverwaltung.
  4. Ziffer 4
    Die gegenseitige Amtshilfe nach diesem Abkommen berührt nicht die zwischen den Vertragsparteien geltende Rechtshilfe in Strafsachen. Ersuchen um Amtshilfe in Straffällen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen und von einer oder von beiden Zollverwaltungen ermittelt werden, können jedoch im Rahmen dieses Abkommens erledigt werden.
  5. Ziffer 5
    Die Amtshilfe nach diesem Abkommen umfasst nicht die Festnahme oder Inhaftierung von Personen sowie die Einhebung und Eintreibung von Zöllen, anderen Steuern, Strafen und anderen Geldern.