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BGBl. III Nr. 257/2013

kundgemacht 17.09.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 257/2013× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.2012 · idF BGBl. III Nr. 257/2013 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

AKTE, SCHRIFTSTÜCKE

  1. Ziffer eins
    Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei stellt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei auf Ersuchen oder ohne, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, Kompetenz und Möglichkeiten, Berichte, Beweisunterlagen oder amtsbeglaubigte Kopien von Schriftstücken zur Verfügung, die alle vorhandenen Informationen über aufgedeckte oder geplante Aktivitäten geben, die eine Zuwiderhandlung gegen geltende Zollvorschriften der anderen Vertragspartei darstellen oder darstellen könnten.
  2. Ziffer 2
    Originalakten oder -unterlagen werden nur in jenen Fällen verlangt, in denen Ablichtungen nicht ausreichen. Übermittelte Originalunterlagen sind unverzüglich zurückzusenden, sobald der Grund für ihr zur Verfügung Stellen weggefallen ist.
  3. Ziffer 3
    Gleichzeitig werden alle Anleitungen für die Auslegung und Verwendung der Unterlagen übermittelt.
  4. Ziffer 4
    Die Verwendung von elektronischen Informationen als Beweis soll in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt werden.