Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die notwendigen Maßnahmen für den angemessenen Einsatz von kontrollierten Lieferungen für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen.
BGBl. III Nr. 257/2013
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
KONTROLLIERTE LIEFERUNG
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Zollverwaltungen können, im gegenseitigen Einvernehmen und im Rahmen ihrer nationalen Zuständigkeit, die kontrollierte Lieferung von Gütern im Fall von Zollzuwiderhandlungen zur Aufdeckung und Identifikation von beteiligten Personen verwenden.
- Ziffer 3Entscheidungen über die Durchführung kontrollierter Lieferungen werden jeweils im Einzelfall getroffen.
- Ziffer 4Illegale Warensendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden abgefangen und derart zur Weiterbeförderung von Suchtgiften, psychotropischen Substanzen oder anderen Waren freigegeben werden, dass ihr Inhalt unverändert bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.