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BGBl. III Nr. 259/2013

kundgemacht 17.09.2013 RIS↗Parlament↗
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 259/2013× zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro×

Änderungen durch diese Kundmachung

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro neu § 0↗RIS↗
Anl. 19neu
in Kraft ab 01.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 259/2013 Anl. 19↗RIS↗

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DER REPUBLIK BULGARIEN,

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER REPUBLIK ESTLAND,

IRLANDS,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK ZYPERN,

DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DER REPUBLIK UNGARN,

MALTAS,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK POLEN,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

RUMÄNIENS,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,

nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten der REPUBLIK MONTENEGRO, nachstehend „Montenegro“ genannt,

andererseits,

die am 15. Oktober 2007 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Montenegro (nachstehend „Abkommen“ genannt) zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

dieses Abkommen und seine Anhänge römisch eins bis römisch sieben, nämlich:

Anhang römisch eins (Artikel 21) –

Zollzugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang römisch zwei (Artikel 26) –

Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“

Anhang römisch drei (Artikel 27) –

Zollzugeständnisse Montenegros für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang römisch vier (Artikel 29) –

Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro

Anhang römisch fünf (Artikel 30) –

Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang römisch sechs (Artikel 52) –

Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“

Anhang römisch sieben (Artikel 75) –

Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

und folgende Protokolle:

Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) –

Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Protokoll Nr.2 (Artikel 28) –

Wein und Spirituosen

Protokoll Nr. 3 (Artikel 44) –

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Protokoll Nr. 4 (Artikel 61) –

Landverkehr

Protokoll Nr. 5 (Artikel 73) –

Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie

Protokoll Nr. 6 (Artikel 99) –

Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Protokoll Nr. 7 (Artikel 129) –

Streitbeilegung

Protokoll Nr. 8 (Artikel 132) –

Allgemeine Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75

Die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Oktober zweitausendsieben.