Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 259/2013

kundgemacht 17.09.2013 RIS↗Parlament↗
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 259/2013× zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro×

Änderungen durch diese Kundmachung

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro neu § 0↗RIS↗
Art. 112neu
in Kraft ab 01.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 259/2013 Art. 112↗RIS↗

ARTIKEL 112

Zusammenarbeit in Forschung und technologischer Entwicklung

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum.

Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung.