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BGBl. III Nr. 277/2013

kundgemacht 15.10.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter
Kundmachung BGBl. III Nr. 277/2013× zu Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 277/2013 Art. 10↗RIS↗

römisch drei.
Rechtsstellung der im Gebietsstaat eingerichteten Zollstellen des Nachbarstaates

Artikel 10

Die Diensträume der Zollstellen des Nachbarstaates können durch Amtsschilder und Hoheitszeichen des Nachbarstaates kenntlich gemacht werden.