die Standorte der Zollstellen;
BGBl. III Nr. 277/2013
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
römisch vier.
Sonstige Bestimmungen
Artikel 14
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung
- Litera a
- Litera bdie für die Zollstellen des Nachbarstaates benötigten Diensträume, Unterkünfte und Anlagen.
(2) Vergütungen für Baukosten für die Errichtung neuer Zollstellen oder gegebenenfalls Mietentgelte und Vergütungen für Betriebskosten der für den Betrieb benötigten Infrastruktur (Diensträume, Unterkünfte und Anlagen sowie Kosten der Beleuchtung, Heizung und Reinigung etc.) sind mit den zivilrechtlich Verfügungsberechtigten der Zollstellen unter Anwendung des Zivilrechtes des Gebietsstaates einschließlich der Vorschriften zum anwendbaren Recht zu vereinbaren.