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BGBl. III Nr. 277/2013

kundgemacht 15.10.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter
Kundmachung BGBl. III Nr. 277/2013× zu Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 277/2013 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten gestatten dem Nachbarstaat, bestimmte Zollstellen, die sich auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Gebietsstaates befinden, als Binnenzollstellen fortzuführen oder neu einzurichten.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit diese Zollstellen und die Bediensteten dieser Stellen die Zollabfertigung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vornehmen können.

(3) Die Vertragsstaaten ermächtigen ihre jeweils zuständigen Bundesbehörden zum Abschluss von Vereinbarungen über die Fälle und den örtlichen Bereich, in denen die Bediensteten des Nachbarstaates ihre Tätigkeit im Gebietsstaat ausüben dürfen.