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BGBl. III Nr. 278/2013

kundgemacht 15.10.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 278/2013× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.12.2013 · idF BGBl. III Nr. 278/2013 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

KOSTEN

  1. Ziffer eins
    Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten; davon ausgenommen sind Ausgaben für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
  2. Ziffer 2
    Sollten Ausgaben in beträchtlicher und außergewöhnlicher Höhe bei Erledigung eines Ersuchens anfallen oder notwendig werden, so nehmen die Vertragsparteien Kontakt auf, um die Umstände und Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens sowie das Verhältnis der Kostentragung festzulegen.