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BGBl. III Nr. 279/2013

kundgemacht 15.10.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts über den Sitz des Back-up-Systems der Agentur
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts über den Sitz des Back-up-Systems der Agentur
Kundmachung BGBl. III Nr. 279/2013× zu Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 13.10.2013 · idF BGBl. III Nr. 279/2013 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5 – Sozialversicherung

1. Die Agentur sowie die Mitarbeiter der Agentur sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

2. Die Mitarbeiter der Agentur haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

3. Die Mitarbeiter der Agentur können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach Beginn ihres Dienstes in der Agentur durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

4. Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn des Dienstes in der Agentur, wenn die Erklärung binnen sieben Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach dem Beginn des Dienstes abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

5. Die Versicherung endet mit dem Ende des Dienstes in der Agentur.

6. Die Mitarbeiter der Agentur haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die zuständige Gebietskrankenkasse zu entrichten.

7. Die nach Absatz 3 von dem Mitarbeiter der Agentur abzugebenden Erklärungen werden von der Agentur für den Mitarbeiter der Agentur der zuständigen Gebietskrankenkasse übermittelt. Die Agentur erteilt der zuständigen Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.