BGBl. III Nr. 286/2013
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Georgien über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Georgien über Entwicklungszusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1. Vertragsumfang
Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Georgien dar, die auf der Basis von Zuschüssen finanziert wird und als Offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.