Jegliche Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
BGBl. III Nr. 286/2013
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Georgien über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Georgien über Entwicklungszusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10. Änderungen, Auslegung
- Ziffer eins
- Ziffer 2Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch Konsultationen und Verhandlungen beigelegt werden.