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BGBl. III Nr. 296/2013

kundgemacht 30.10.2013 RIS↗Parlament↗
Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 296/2013× zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 08.11.2013 · idF BGBl. III Nr. 296/2013 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Kennzeichnung von Schusswaffen

Ziffer eins Zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgung jeder Schusswaffe

Litera a schreiben die Vertragsstaaten vor, dass jede Schusswaffe zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine eindeutige Kennzeichnung mit Angabe des Herstellers, des Herstellungslandes oder -orts und der Seriennummer zu erhalten hat, oder legen eine andere eindeutige nutzerfreundliche Kennzeichnung mit einfachen geometrischen Symbolen und einem numerischen und/oder alphanumerischen Code fest, die allen Staaten ohne weiteres die Identifizierung des Herstellungslandes erlaubt;

Litera b schreiben die Vertragsstaaten vor, dass jede importierte Schusswaffe eine geeignete einfache Kennzeichnung zu tragen hat, die die Identifizierung des Einfuhrlandes und nach Möglichkeit des Einfuhrjahres ermöglicht und die zuständigen Behörden des betreffenden Landes in die Lage versetzt, die Schusswaffe zurückzuverfolgen, sowie eine eindeutige Kennzeichnung, falls die Schusswaffe keine derartige Kennzeichnung aufweist. Im Falle vorübergehender Einfuhren von Schusswaffen für nachweislich rechtmäßige Zwecke brauchen diese Vorschriften nicht angewandt zu werden;

Litera c stellen die Vertragsstaaten sicher, dass eine Schusswaffe zu dem Zeitpunkt, an dem sie aus staatlichen Beständen in die dauerhafte zivile Verwendung überführt wird, die entsprechende eindeutige Kennzeichnung trägt, die allen Vertragsstaaten die Identifizierung des überführenden Landes ermöglicht.

Ziffer 2 Die Vertragsstaaten ermutigen die Schusswaffenhersteller, Maßnahmen gegen die Entfernung oder Änderung von Kennzeichnungen auszuarbeiten.