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BGBl. III Nr. 318/2013

kundgemacht 06.12.2013 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien über die Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien über die Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 318/2013× zu Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 318/2013 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Zuständige Behörden

Die zuständige Behörde für die Umsetzung des Rückübernahmeabkommens ist:

  • Strichaufzählung
    Für die österreichische Bundesregierung

Das Bundeministerium für Inneres

Abteilung für Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen

  • Strichaufzählung
    Für die Regierung Georgiens

Das Innenministerium von Georgien

Abteilung Grenzpolizei

Referat internationale Beziehungen