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BGBl. III Nr. 318/2013

kundgemacht 06.12.2013 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien über die Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien über die Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 318/2013× zu Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 318/2013 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Grenzübergangsstellen

1. Rückübernahme und Durchbeförderung finden an folgenden Grenzübergangsstellen statt:

  • Strichaufzählung
    auf österreichischem Staatsgebiet:

Vienna International Airport

  • Strichaufzählung
    auf georgischem Staatsgebiet:

Internationaler Flughafen Tiflis

2. Sofern es im Einzelfall notwendig ist, können zur Rückführung und Durchbeförderung von Personen auch andere als die oben erwähnten Grenzübergangsstellen verwendet werden.