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BGBl. III Nr. 318/2013

kundgemacht 06.12.2013 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien über die Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien über die Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 318/2013× zu Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 318/2013 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Durchbeförderungsersuchen

1. Ergänzend zu den in Artikel 14, Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens angeführten Punkten hat das schriftliche Durchbeförderungsersuchen erforderlichenfalls weiters zu enthalten:

  • Strichaufzählung
    Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs- Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der rückzubefördernden Person;
  • Strichaufzählung
    Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.

2. Die unter diesem Artikel angeführten Informationen sind unter Punkt C des gemeinsamen Formblattes für das Durchbeförderungsersuchen (Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens) anzuführen.

3. Die ersuchte Vertragspartei übermittelt ihre Antwort an die ersuchende Vertragspartei mittels E-Mail bzw. im Ausnahmefall mittels Fax.