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BGBl. III Nr. 62/2013

kundgemacht 27.02.2013 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Schweiz im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Schweiz im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje
Kundmachung BGBl. III Nr. 62/2013× zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 06.02.2013 · idF BGBl. III Nr. 62/2013 Anl. 1↗RIS↗

                                                                                                  

GZ BMeiA-CH.4.36.10/0007-IV.2 aus 2012,

An die
Botschaft der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
Kärntner Ring 12
1010 Wien

Verbalnote

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft seine Empfehlungen und beehrt sich in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend "Visakodex") und gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung vom 29. Jänner 20101 (nachstehend "Abkommen"), folgende Vereinbarung vorzuschlagen:

Anmerkung, Es folgen die Artikel 1 bis 9)

Anhang

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind gem. Artikel 2, Absatz 2, jedoch nicht zuständig für Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen folgender Staaten eingereicht werden:

Bangladesch

Demokratische Republik Kongo

Eritrea

Guinea

Irak

Kamerun

Somalia

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 10. Jänner 2013

L.S.

Anmerkung, Die Schweizerische Antwortnote wurde als PDF dokumentiert.)

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2010,.