In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
BGBl. III Nr. 62/2013
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Schweiz im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Schweiz im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Zuständige Behörden
1) Zuständige österreichische Vertretungsbehörden im Sinne dieser Vereinbarung sind die Vertretungen der Republik Österreich in Nikosia und Skopje.
2) Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:
- Litera a
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Konsularische Direktion
Konsularische Strategien, Entwicklungen und Abkommen
3003 Bern
- Litera bIn der Republik Österreich:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Abteilung römisch vier. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
3) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörden für Anträge im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 sind:
- Litera aFür Nikosia:Schweizerische Botschaft in Athen
- Litera bFür Skopje:Schweizerische Botschaft in Pristina