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BGBl. I Nr. 1/2014

kundgemacht 10.01.2014 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über das Hochwasserschutzprojekt „Eferdinger Becken“
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über das Hochwasserschutzprojekt „Eferdinger Becken“
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2014× zu Hochwasserschutzprojekt „Eferdinger Becken“ (Bund – Oberösterreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochwasserschutzprojekt „Eferdinger Becken“ (Bund – Oberösterreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 20.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 1/2014 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung dieses Hochwasserschutzprojektes in der Höhe von bis zu 250 000 000,-- € (in Worten: zweihundertfünfzig Millionen Euro) aus, die wie folgt zu bedecken sind:
    • Strichaufzählung
      Bund 50 vH;
    • Strichaufzählung
      Oberösterreich 30 vH;
    • Strichaufzählung
      antragstellender Interessent 20 vH.
    Förderbare Kosten im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichzusetzen mit anerkennungsfähigen Kosten im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, in der geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Es wird festgehalten, dass der Betrag von bis zu 250 000 000,-- € auf Schätzungen des Landes Oberösterreich basiert (Preisbasis 2013 inklusive Vorausvalorisierung). An einer Schärfung der Kostenschätzung wird derzeit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Land Oberösterreich im Rahmen eines generellen Projekts gearbeitet. Soweit ein von der oben genannten Summe abweichender Finanzmittelbedarf identifiziert wird, nehmen die Vereinbarungsparteien unter Einbindung des Bundesministeriums für Finanzen unverzüglich weitere Verhandlungen auf.