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BGBl. I Nr. 39/2014

kundgemacht 06.06.2014 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2015 - BFG 2015 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2015 (Bundesfinanzgesetz 2015 - BFG 2015) samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 39/2014× zu BFG 2015×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2015 (BFG 2015) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 39/2014 Art. 1↗RIS↗

Bewilligung

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2015 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine

Geldfluss aus

 

Gebarung

der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

74 719,218

 

84 382,730

 

Einzahlungen:

71 525,383

 

87 576,565

 

Nettofinanzierungsbedarf:

3 193,835

 

 

 

Finanzierungsüberschuss:

 

3 193,835

 

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2015 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.