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BGBl. I Nr. 39/2014

kundgemacht 06.06.2014 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2015 - BFG 2015 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2015 (Bundesfinanzgesetz 2015 - BFG 2015) samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 39/2014× zu BFG 2015×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2015 (BFG 2015) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 39/2014 Art. 4↗RIS↗

Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind

Artikel römisch vier. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – soferne in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel römisch neun) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2015 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu geben

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, BHG 2013 zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets derselben Untergliederung, wenn ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt, der Jahresverfügungsrest (Paragraph 64, Absatz 2, Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Untergliederung nicht überschritten wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) und der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch Mitteleinsparungen in einem Globalbudget der selben Untergliederung sichergestellt ist;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, BHG 2013 zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik, wenn ein einvernehmlicher Antrag der betroffenen haushaltsleitenden Organe dieser Untergliederungen vorliegt, der Jahresverfügungsrest (Paragraph 64, Absatz 2, BHV 2013) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (Finanzierungshaushalt) und der Ausgleich (Ergebnishaushalt) durch Mitteleinsparungen in einer anderen Untergliederung der selben Rubrik sichergestellt ist.
  1. Absatz 2,Werden Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen bei Umschichtungen gemäß Absatz eins, zur Bedeckung im Finanzierungshaushalt herangezogen, darf der Bundesminister für Finanzen Überschreitungen der Obergrenzen nur zustimmen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder
    2. Ziffer 2
      Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen oder
    3. Ziffer 3
      den finanzierungswirksamen Aufwand (Paragraph 31, Absatz eins, BHG 2013)
    betreffen und jeweils die übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind, wobei im Falle von Umschichtungen in den finanzierungswirksamen Aufwand gemäß Ziffer 3, der Ausgleich im Ergebnishaushalt nicht erforderlich ist.