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BGBl. I Nr. 69/2014

kundgemacht 11.08.2014 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2014 – EO-Nov. 2014
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und die Insolvenzordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2014 – EO-Nov. 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsgebührengesetz (GGG) 61 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 31geändertE. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG: Abs 4
in Kraft 01.10.2013 – 11.08.2014 · idF BGBl. II Nr. 280/2013 · danach: BGBl. I Nr. 69/2014 Art. 1 § 31↗RIS↗
in Kraft 12.08.2014 – 31.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 69/2014 · danach: BGBl. II Nr. 152/2017 Art. 1 § 31↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG
§ 31.
(1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 21 Euro zu erheben.
(2) Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.
(3) Der Mehrbetrag nach Abs. 1 ist jedoch nicht zu entrichten, wenn die Entrichtung der Gebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Konto des Gerichts veranlasst wurde und der Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit (§ 2) bei Gericht eingelangt ist oder dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wird.
(4) Der Kostenbeamte Die Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG) kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles – insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (§ 66 Abs. 1 ZPO) – nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.
(5) In Ansehung von Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b ist jedoch kein Mehrbetrag nach Abs. 1 zu entrichten, wenn die Abbuchung und Einziehung erst später als drei Monate nach der Eintragung ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist.
Anmerkung
ÜR: Art. 5 § 1, BGBl. I Nr. 1/2013
Schlagworte
Postscheckkonto, elektronischer Rechtsverkehr, Konto, Geldinstitut, Bank