BGBl. II Nr. 19/2014
Übermittlung formeller Angaben gemäß § 4 und von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des EU-Informationsgesetzes an den Nationalrat und den Bundesrat
Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend die Übermittlung formeller Angaben gemäß § 4 und von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des EU-Informationsgesetzes an den Nationalrat und den Bundesrat
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Der 20. Jänner 2014 wird als Tag für die Übermittlung formeller Angaben gemäß Paragraph 4 und von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 des EU-Informationsgesetzes an den Nationalrat und den Bundesrat, nach Notifizierung durch die Präsidentin des Nationalrates, bekannt gemacht.