BGBl. II Nr. 351/2014
Verschlusssachenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Einstufung als und die Behandlung von Verschlusssachen (Verschlusssachenverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung
aufgehoben
§ 3aufgehoben
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