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BGBl. III Nr. 115/2014

kundgemacht 26.06.2014 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien
Kundmachung BGBl. III Nr. 115/2014× zu Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 115/2014 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Organisation in der Lage ist:

  1. Litera a
    Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
  2. Litera b
    Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
  3. Litera c
    ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich zu transferieren.