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BGBl. III Nr. 115/2014

kundgemacht 26.06.2014 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien
Kundmachung BGBl. III Nr. 115/2014× zu Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 115/2014 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Amtliche Besucher

1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  1. Litera a
    Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher sind;
  2. Litera b
    Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
  3. Litera c
    Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
  4. Litera d
    die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.

2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der Organisation bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes befreit.