BGBl. III Nr. 116/2014
Waffenhandelsvertrag
Waffenhandelsvertrag
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Durchsetzung
Jeder Vertragsstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um die innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften, durch die dieser Vertrag durchgeführt wird, durchzusetzen.