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BGBl. III Nr. 116/2014

kundgemacht 26.06.2014 RIS↗Parlament↗
Waffenhandelsvertrag
Waffenhandelsvertrag
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2014× zu Waffenhandelsvertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Waffenhandelsvertrag neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 24.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 116/2014 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1) Dieser Vertrag liegt für alle Staaten vom 3. Juni 2013 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jeden Unterzeichnerstaat.

(3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieser Vertrag allen Staaten, die ihn nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.

(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.