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BGBl. III Nr. 116/2014

kundgemacht 26.06.2014 RIS↗Parlament↗
Waffenhandelsvertrag
Waffenhandelsvertrag
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2014× zu Waffenhandelsvertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Waffenhandelsvertrag neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 24.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 116/2014 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

Geltungsdauer und Rücktritt

(1) Die Geltungsdauer dieses Vertrags ist unbegrenzt.

(2) Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten. Diesen Rücktritt notifiziert er dem Depositär, der ihn allen anderen Vertragsstaaten notifiziert. Die Rücktrittsnotifikation kann eine Darlegung der Gründe für seinen Rücktritt enthalten. Die Rücktrittsanzeige wird neunzig Tage nach Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Depositär wirksam, es sei denn, die Rücktrittsnotifikation sieht ein späteres Datum vor.

(3) Der Rücktritt entbindet einen Staat nicht von den Verpflichtungen, einschließlich etwaiger finanzieller Verpflichtungen, die ihm als Vertragsstaat dieses Vertrags erwachsen sind.