BGBl. III Nr. 116/2014
Waffenhandelsvertrag
Waffenhandelsvertrag
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 25neu
Artikel 25
Vorbehalte
(1) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts kann jeder Staat Vorbehalte anbringen, es sei denn, diese sind mit Ziel und Zweck dieses Vertrags unvereinbar.
(2) Jeder Vertragsstaat kann seinen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Depositär gerichtete diesbezügliche Notifikation zurücknehmen.